OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.03.1990
1 Ws 233/90
Normen:
BRAGO § 97 Abs. 3 § 102 ; RVG § 48 Abs. 5 Satz 1 § 53 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ;
Fundstellen:
NStE Nr. 8 zu § 97 BRAGO
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 02.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 21 StK 11/89

Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts für die Tätigkeit nach Anklageerhebung aber vor Beiordnung

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 27.03.1990 - Aktenzeichen 1 Ws 233/90

DRsp Nr. 2004/9528

Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts für die Tätigkeit nach Anklageerhebung aber vor Beiordnung

Für die nach der Eröffnung des Hauptverfahrens, jedoch vor der Beiordnung des Pflichtverteidigers bzw Nebenklägervertreters von diesem entfaltete Tätigkeit gewährt § 97 Abs. 3 keinen Vergütungsanspruch aus der Staatskasse.

Normenkette:

BRAGO § 97 Abs. 3 § 102 ; RVG § 48 Abs. 5 Satz 1 § 53 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ;

Gründe: