I.
Die am 25.10.2004 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde (Bl. 96 GA) der Antragsteller gegen den ihnen am 11.10.2004 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 14.09.2004 (Bl. 94, 95 GA) ist gemäß §§ 61 Abs. 1 Satz 2, 11 Abs. 2 Satz 2 RVG, § 104 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 11 Abs. 1, 21 Ziff. 2 RPflG zulässig, hat jedoch keinen Erfolg.
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