VG Karlsruhe - Beschluss vom 29.09.2020
A 19 K 2489/20
Normen:
AsylG § 80; RVG § 1 Abs. 3; RVG § 30 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 3; RVG § 49; RVG § 55 Abs. 1; RVG § 56;
Fundstellen:
DÖV 2021, 556

Vergütungsanspruch bei teilweiser Prozesskostenhilfebewilligung; Differenzmethode; Teilgegenstandswertmodell; Prozesskostenhilfegegenstandswert; Gegenstandswert bei Prozesskostenhilfe

VG Karlsruhe, Beschluss vom 29.09.2020 - Aktenzeichen A 19 K 2489/20

DRsp Nr. 2020/15636

Vergütungsanspruch bei teilweiser Prozesskostenhilfebewilligung; Differenzmethode; Teilgegenstandswertmodell; Prozesskostenhilfegegenstandswert; Gegenstandswert bei Prozesskostenhilfe

1. Ist nur teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt worden, ist die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung bei Verfahren mit einem gesetzlich festgelegten Regelgegenstandswert wie § 30 Abs. 1 RVG nicht aus einem eigenständigen Prozesskostenhilfegegenstandswert zu berechnen. Vielmehr ist die Vergütung aus dem gesetzlichen Regelgegenstandswert zu berechnen und anschließend anteilsmäßig herabzusetzen. 2. Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG erstreckt sich wegen § 1 Abs. 3 RVG nicht auf Beschwerden nach § 56 RVG.

1. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

AsylG § 80; RVG § 1 Abs. 3; RVG § 30 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 3; RVG § 49; RVG § 55 Abs. 1; RVG § 56;

Gründe:

I.