Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22.11.2006 wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 09.11.2006 - S 10/5 AS 488/06 ER Ko. - aufgehoben.
Dem Beschwerdeführer sind 201,02 Euro an Rechtsanwaltsvergütung nachzuentrichten.
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