Auf die Beschwerde des Erinnerungsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 09.08.2019 geändert. Die aus der Landeskasse an den Erinnerungsführer zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 202,30 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist die Höhe der im Rahmen von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Landeskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) für ein Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Aachen.
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