Auf die Beschwerde des Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 28.12.2018 wird der an den Beschwerdeführer im Wege der Prozesskostenhilfevergütung aus der Staatskasse zu entrichtende Betrag auf 827,05 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
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