LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 23.05.2016
L 5 SF 12/14 E
Normen:
RVG § 2 Abs. 2 S. 1; VV- RVG Nr. 7000;
Fundstellen:
NZS 2016, 759

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Übernahme von Kopierkosten bei ungeprüfter Ablichtung des gesamten Akteninhalts

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.05.2016 - Aktenzeichen L 5 SF 12/14 E

DRsp Nr. 2016/11302

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Übernahme von Kopierkosten bei ungeprüfter Ablichtung des gesamten Akteninhalts

1. Die ungeprüfte Ablichtung der gesamten Akten führt regelmäßig nicht zu einem Anspruch auf Erstattung sämtlicher Kopierkosten.2. Wenn der Anwalt keine Auswahl getroffen und den gesamten Akteninhalt kopiert hat, ist im Rahmen der Erstattung der Kopierkosten eine überschlägige Schätzung zulässig.

Tenor

Die Sache wird wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (Entscheidung des Einzelrichters - Vorsitzender Richter am LSG _____).

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Dezember 2013 wird geändert und der zu zahlende Vorschuss auf 364,62 EUR festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2 S. 1; VV- RVG Nr. 7000;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe der Erinnerungsführer Kopierkosten als Vorschuss verlangen kann.