LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.04.2018
L 9 AL 223/16 B
Normen:
RVG § 3 Abs. 4; RVG § 56; RVG Anlage 1 Nr. 2302; RVG Anlage 1 Nr. 3102;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 02.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 SF 290/16

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Fristgebundenheit der Erinnerung gemäß § 56 RVGVoraussetzungen einer Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.04.2018 - Aktenzeichen L 9 AL 223/16 B

DRsp Nr. 2018/7002

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Fristgebundenheit der Erinnerung gemäß § 56 RVG Voraussetzungen einer Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

1. Zur Frist der Einlegung einer Erinnerung durch die Staatskasse nach § 56 RVG. 2. Für die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach der Vorbemerkung zu § 3 Abs. 4 RVG kommt es auf die entstandene und nicht auf die tatsächlich gezahlte Gebühr an.

Für das Verfahren der Erinnerung wird ausweislich § 56 Abs. 2 S. 1 RVG gerade nicht auf die Frist des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG Bezug genommen.

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 02.11.2016 wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 3 Abs. 4; RVG § 56; RVG Anlage 1 Nr. 2302; RVG Anlage 1 Nr. 3102;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts.