Auf die Erinnerung wird die Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung vom 3. April 2018 geändert. Die Prozesskostenhilfevergütung des Antragstellers wird auf insgesamt 645,69 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Der Erinnerungsführer, Prozessbevollmächtigter des Klägers im Ausgangsverfahren, wendet sich mit der Erinnerung in erster Linie gegen die Absetzung der Gebühr Nr. 3104 Vergütungsverzeichnis (VV) Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie der auf diese entfallenden Umsatzsteuer von seinem Antrag auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts.
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