LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.03.2018
L 20 SO 95/18 B
Normen:
RVG § 2 Abs. 2 S. 1; VV RVG Nr. 3106 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 13.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SF 348/17

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenKein Anfall einer fiktiven Terminsgebühr nach Annahme eines Teilanerkenntnisses und Erledigterklärung des Rechtsstreits

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2018 - Aktenzeichen L 20 SO 95/18 B

DRsp Nr. 2019/12141

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Kein Anfall einer fiktiven Terminsgebühr nach Annahme eines Teilanerkenntnisses und Erledigterklärung des Rechtsstreits

Die Annahme eines Teilanerkenntnisses und Erledigterklärung des Rechtsstreits erfüllt nicht den Gebührentatbestand der Nr. 3106 S. 1 Nr. 3 VV RVG.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 13.11 2017 geändert. Die der Beschwerdeführerin aus der Staatskasse noch zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 0,00 EUR festgesetzt. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2 S. 1; VV RVG Nr. 3106 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Berücksichtigung einer sog. fiktiven Terminsgebühr (VV 3106 Nr. 3 VV RVG) im Rahmen der Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung für die Beschwerdegegnerin.

Das Verfahren S 2 SO 219/17 endete, ohne dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden war, durch Teilanerkenntnis der Beklagten (Schriftsatz vom 17.08.2017), welches von der Klägerin unter Erledigterklärung des Rechtsstreits im Übrigen angenommen wurde (Schriftsatz 12.09.2017).