LSG Bayern - Beschluss vom 21.06.2016
L 15 SF 39/14 E
Normen:
VV RVG; RVG § 15a; RVG § 55; RVG § 56; RVG § 58;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 03.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SF 17/14

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenHöhe des Honorars nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus der StaatskasseAnrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

LSG Bayern, Beschluss vom 21.06.2016 - Aktenzeichen L 15 SF 39/14 E

DRsp Nr. 2016/13983

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Höhe des Honorars nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

1. Die Staatskasse ist nicht Dritter im Sinn von § 15a Abs. 2 RVG im Falle der Bewilligung von PKH, sondern Kostenschuldner des Rechtsanwalts. 2. Bei parallelen Widerspruchs- und Eilrechtsschutzverfahren (Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs) handelt es sich nicht um denselben Gegenstand im Sinne von Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG. Eine Anrechnung erfolgter Zahlungen auf die Geschäftsgebühr für die Tätigkeit eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwaltes im Widerspruchsverfahren auf die Verfahrensgebühr des Eilrechtsschutzverfahrens gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, § 15a Abs. 1 RVG findet daher nicht statt. 3. Die Bestimmung der Beschwer für die Staatskasse erfolgt unabhängig von einer anteiligen Kostenübernahme durch den Verfahrensgegner.