LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 31.01.2018
L 39 SF 186/16 B E
Normen:
RVG § 45 Abs. 1; RVG § 48 Abs. 1; RVG § 7; VV- RVG Nr. 1008;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 19.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 164 SF 4701/15 E

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenHöhe der Gebühren bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Streitgenossen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.01.2018 - Aktenzeichen L 39 SF 186/16 B E

DRsp Nr. 2018/4110

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Höhe der Gebühren bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Streitgenossen

Ist einem Streitgenossen ohne Einschränkung Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet worden, der auch weitere Streitgenossen vertritt, dann hat der beigeordnete Rechtsanwalt gegen die Staatskasse einen Vergütungsanspruch in Höhe der vollen Gebühren, jedoch ohne den Zuschlag nach Nr. 1008 VV RVG für die Vertretung der weiteren Streitgenossen.

1. Die herrschende Meinung ist der Ansicht, dass der Rechtsanwalt, der in derselben Angelegenheit mehrere Streitgenossen vertritt, jedoch nur einem von diesen (einschränkungslos) im Wege der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordnet wurde, gegen die Staatskasse einen Vergütungsanspruch in Höhe der vollen Gebühren habe, jedoch ohne den Zuschlag nach Ziffer 1008 VV- RVG. 2. Der Senat schließt sich der herrschenden Meinung an; allein sie steht mit dem Gesetz in Einklang. 3. Der Gesetzgeber hatte mehrfach Gelegenheit, die Frage im Sinne einer der Mindermeinungen (abweichend von den bestehenden gesetzlichen Regelungen) zu beantworten, zuletzt im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23.07.2013 (Bundesgesetzblatt 2013 Teil I S. 2586); keine dieser Gelegenheiten hat er ergriffen.