LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 07.04.2016
L 7/14 AS 35/14 B
Normen:
RVG § 14; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 3; VV- RVG Nr. 1000; VV- RVG Nr. 1003; VV- RVG Nr. 1006; SGG § 103; SGG § 73a; ZPO § 121;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 19.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 SF 144/13

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenHöhe der Einigungsgebühr nach der Einbeziehung mehrerer Verfahren in einen gerichtlichen VergleichKeine grundsätzliche Einschränkung der sozialgerichtlichen Prüfungskompetenz und -verpflichtung

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 07.04.2016 - Aktenzeichen L 7/14 AS 35/14 B

DRsp Nr. 2016/13120

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Höhe der Einigungsgebühr nach der Einbeziehung mehrerer Verfahren in einen gerichtlichen Vergleich Keine grundsätzliche Einschränkung der sozialgerichtlichen Prüfungskompetenz und -verpflichtung

Eine grundsätzliche Einschränkung der sozialgerichtlichen Prüfungskompetenz und -verpflichtung der Urkundsbeamten und Richter im sozialgerichtlichen Vergütungsfestsetzungsverfahren, einschließlich Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren, durch eine Rügeobliegenheit der Staatskasse wird verneint. »1. Werden von einem in einem gerichtlichen Verfahren geschlossenen Vergleich noch weitere Verfahren erfasst, entsteht die Einigungsgebühr nach dem RVG, soweit deren Voraussetzungen vorliegen, zwar grundsätzlich in jedem dieser Verfahren. 2. Bei der gebührenrechtlichen Bewertung der Mühewaltung des im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordneten Rechtsanwalts ist jedoch zu berücksichtigen, dass von dem geschlossenen Vergleich weitere Verfahren erfasst wurden, weshalb bei der Gebührenbemessung auch entsprechende Synergieeffekte für diese Verfahren einzuberechnen sind.«

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 19. März 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 14; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 3;