LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.04.2020
L 10 SF 3796/18 E-B
Normen:
RVG § 2 Abs. 2; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 3; RVG -VV Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2; RVG -VV Nr. 3106;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 24.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SF 5536/16

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenBerücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie von Synergieeffekten bei der Ermittlung der VerfahrensgebührAnspruch auf eine Einigungsgebühr und eine TerminsgebührBerücksichtigung von Wartezeiten

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.04.2020 - Aktenzeichen L 10 SF 3796/18 E-B

DRsp Nr. 2020/9867

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie von Synergieeffekten bei der Ermittlung der Verfahrensgebühr Anspruch auf eine Einigungsgebühr und eine Terminsgebühr Berücksichtigung von Wartezeiten

Tenor

Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.09.2018 (S 3 SF 5536/16 E) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 3; RVG -VV Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2; RVG -VV Nr. 3106;

Gründe

Über die Beschwerde entscheidet der Berichterstatter des alleine für Kostensachen zuständigen 10. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg als Einzelrichter ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter (§ 155 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -, § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 und 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG -); die Streitsache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG).