LSG Hessen - Beschluss vom 31.05.2016
L 2 AS 603/15 B
Normen:
RVG § 14; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 3; VV- RVG Nr. 2302; VV- RVG Nr. 3102; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 25.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SF 79/15

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenAnrechnung von im Widerspruchsverfahren entstandenen Geschäftsgebühren auf eine Verfahrensgebühr

LSG Hessen, Beschluss vom 31.05.2016 - Aktenzeichen L 2 AS 603/15 B

DRsp Nr. 2016/10812

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Anrechnung von im Widerspruchsverfahren entstandenen Geschäftsgebühren auf eine Verfahrensgebühr

Eine Geschäftsgebühr, die ein Rechtsanwalt für die Vertretung im Widerspruchsverfahren erhalten hat, ist auf der Grundlage von Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG hälftig auf die Verfahrensgebühr für ein in inhaltlichem Zusammenhang stehendes gerichtliches Eilverfahren anzurechnen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 25. August 2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 14; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 3; VV- RVG Nr. 2302; VV- RVG Nr. 3102; SGG § 86b;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer begehrt eine höhere, aus der Staatskasse aufzubringende Vergütung für seine Tätigkeit als im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordneter Rechtsanwalt im Verfahren S 24 AS 1065/14 ER vor dem Sozialgericht (SG) Darmstadt; konkret streitig ist die hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr, die er für die Vertretung des Antragstellers des Ausgangsverfahrens (auch) im Widerspruchsverfahren erhalten hat, auf die Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.