LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 05.07.2016
L 6 KR 176/15 B
Normen:
RVG § 15 Abs. 2; RVG § 17 Nr. 1; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; VV- RVG Nr. 1000; VV- RVG Nr. 1003;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 22.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SF 23/14

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an eine sachliche Identität im Sinne von § 15 Abs. 2 RVGAnspruch auf eine Einigungsgebühr nach einem gerichtlichen Vergleich

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.07.2016 - Aktenzeichen L 6 KR 176/15 B

DRsp Nr. 2016/12550

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an eine sachliche Identität im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG Anspruch auf eine Einigungsgebühr nach einem gerichtlichen Vergleich

1. Bei einer Klage auf Gewährung von Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren und einer Anfechtungsklage in der Hauptsache handelt es sich nicht um eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG. 2. Wird in einer Streitsache ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, fällt dafür eine Einigungsgebühr nach RVG jedenfalls dann an, wenn ein Entgegenkommen im Kostenpunkt feststellbar ist. Insbesondere, wenn auf gleicher Grundlage PKH gewährt worden ist, muss nicht konkret nachvollziehbar sein, dass in der Hauptsache eine Rechtsposition teilweise aufgegeben worden ist.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2; RVG § 17 Nr. 1; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; VV- RVG Nr. 1000; VV- RVG Nr. 1003;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung einer Einigungsgebühr im Rahmen der Vergütung aus der Prozesskostenhilfe im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau S 20 KR 29/13.