LSG Bayern - Beschluss vom 08.11.2016 L 15 SF 256/14 E
Normen:
RVG § 2 Abs. 2 S. 1; VV- RVG Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a);
Vorinstanzen:
SG München, vom 09.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SF 334/14
Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Gewährung der Dokumentenpauschale für Kopien aus Behördenakten
LSG Bayern, Beschluss vom 08.11.2016 - Aktenzeichen L 15 SF 256/14 E
DRsp Nr. 2016/18829
Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Gewährung der Dokumentenpauschale für Kopien aus Behördenakten
1. Für Kopien aus Behördenakten kann die Dokumentenpauschale nur gefordert werden, soweit diese Kopien zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten sind. Dabei ist auf die Sichtweise eines verständigen und durchschnittlich erfahrenen Rechtsanwalts abzustellen. Die bloße Zweckmäßigkeit lässt es noch nicht als auch wirklich geboten erscheinen, Kopien herzustellen.2. Auch wenn der Rechtsanwalt insoweit seiner Darlegungspflicht nicht nachgekommen ist, sind die Kosten weder im Vorschussverfahren noch bei der endgültigen Kostenfestsetzung nicht in vollem Umfang von einer Erstattung auszunehmen.3. Bei der Bestimmung der Höhe der anzusetzenden Dokumentenpauschale kann eine pauschale und damit vereinfachte Berechnung vorgenommen werden. Regelmäßig können im Falle einer vollständigen Ablichtung von Behördenakten im Wege einer pauschalen Bestimmung die Hälfte der geltend gemachten Kopien als Kosten nach Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a VV RVG angesetzt werden.
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