LSG Bayern - Beschluss vom 29.11.2016
L 15 SF 97/16 E
Normen:
RVG § 56 Abs. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; VV- RVG Nr. 3106 S. 1 Nr. 1 2. Alt.; SGG § 101 Abs. 1 S. 2; SGG § 202; ZPO § 278 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 15.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SF 81/15

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Entstehung einer fiktiven TerminsgebührVerwirkung des Erinnerungsrechts der Staatskasse

LSG Bayern, Beschluss vom 29.11.2016 - Aktenzeichen L 15 SF 97/16 E

DRsp Nr. 2016/20075

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr Verwirkung des Erinnerungsrechts der Staatskasse

1. Unter einem schriftlichen Vergleich im Sinne von Ziffer 3106 S. 1 Nr. 1 2. Alt VV RVG ist nur ein nach § 101 Abs. 1 S. 2 SGG geschlossener Vergleich zu verstehen. 2. Ein nach § 202 SGG in Verbindung mit § 278 Abs. 6 ZPO geschlossener Vergleich genügt insoweit nicht. 3. Voraussetzungen für das Entstehen einer fiktiven Terminsgebühr nach § 101 Abs. 1 S. 2 SGG ist die konstitutive Mitwirkung des Gerichts für die vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreits. Dabei hat die Initiative für den Vergleichsabschluss auch in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich vom Gericht auszugehen. 4. Zur Verwirkung des Erinnerungsrechts der Staatskasse.