LSG Thüringen - Beschluss vom 29.04.2015
L 6 SF 220/15 B
Normen:
RVG § 3 Abs. 1; RVG § 45 Abs. 1; SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 121 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 19.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 SF 772/13

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit einer stillschweigenden Beiordnung; Vorliegen einer Divergenz zwischen Ausfertigung und Urschrift eines Beschlusses

LSG Thüringen, Beschluss vom 29.04.2015 - Aktenzeichen L 6 SF 220/15 B

DRsp Nr. 2015/8621

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit einer stillschweigenden Beiordnung; Vorliegen einer Divergenz zwischen Ausfertigung und Urschrift eines Beschlusses

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2. wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 19. Dezember 2014 aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung der Beschwerdeführer zu 1. auf 0,00 Euro festgesetzt.

Die Beschwerde der Beschwerdeführer zu 1. wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 3 Abs. 1; RVG § 45 Abs. 1; SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 121 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gotha (S 12 AS 9280/10).