LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 25.01.2016
L 3 R 68/15 B
Normen:
BGB § 242; RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 33 Abs. 8; RVG § 56 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 19.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 895/08

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung des Sozialgerichts über die Vergütung des beigeordneten Anwalts; Verwirkung des Erinnerungsrechts der Staatskasse

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.01.2016 - Aktenzeichen L 3 R 68/15 B

DRsp Nr. 2016/5239

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung des Sozialgerichts über die Vergütung des beigeordneten Anwalts; Verwirkung des Erinnerungsrechts der Staatskasse

1. Die Beschwerde gegen Erinnerungsentscheidungen des SG über die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts ist gemäß §§ 33 Abs 3, 56 Abs 2 RVG zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt. 2. Das grundsätzlich unbefristete Erinnerungsrecht der Staatskasse nach § 56 Abs 2 RVG gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss kann verwirkt werden. Die Verwirkung setzt neben einem erheblichen Zeitablauf beachtliche Umstandsmomente voraus (Anschluss an Rechtsprechung des 4. Senats des LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. November 2015 - L 4 AS 427/15 B - juris).

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

BGB § 242; RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 33 Abs. 8; RVG § 56 Abs. 2;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Vergütung des Erinnerungsführers und Beschwerdegegners (im Weiteren: Bg.) streitig.

Das Sozialgericht Magdeburg ordnete den Bg. in einem Klageverfahren, das die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung zum Gegenstand hatte, bei (S 5 R 895/08). Die Klage wurde mit Urteil vom 31. August 2012 bestandskräftig abgewiesen.