Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 27.06.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Die beschwerdeführende Bevollmächtigte des Antragstellers begehrt die Festsetzung einer höheren Vergütung aus der Landeskasse nach dem RVG für ihr Tätigwerden in einem von zwei parallel anhängig gewordenen Eilverfahren des Antragstellers bei dem Sozialgericht.
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