LSG Thüringen - Beschluss vom 12.05.2015
L 6 SF 115/15 B
Normen:
RVG § 33 Abs. 3; RVG § 55; RVG § 56 Abs. 2; SGG § 197 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 05.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 SF 328/12

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Rechtswidrigkeit eines gegen Unbeteiligte ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses nach § 55 RVG; Zulässigkeit einer Kostenerstattung im Erinnerungsverfahren

LSG Thüringen, Beschluss vom 12.05.2015 - Aktenzeichen L 6 SF 115/15 B

DRsp Nr. 2015/9949

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Rechtswidrigkeit eines gegen Unbeteiligte ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses nach § 55 RVG; Zulässigkeit einer Kostenerstattung im Erinnerungsverfahren

Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 5. Januar 2015 und der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Mai 2012 aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3; RVG § 55; RVG § 56 Abs. 2; SGG § 197 Abs. 2;

Gründe:

I.