Auf die Beschwerde werden die Festsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 15. März 2012 und ihre Beschlüsse vom 18. April 2012 unter 2. und 3. und vom 30. Mai 2012 unter 2. bis 4. und der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 20. Januar 2014 aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdeführers auf 940,61 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
I.
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