LSG Bayern - Beschluss vom 03.06.2013
L 15 SF 182/12 B
Normen:
RVG § 14; RVG § 33; RVG § 56; RVG Anl. 1 Teil 3 Abschn. 1 Nr. 3102; RVG Anl. 1 Teil 3 Abschn. 1 Nr. 3103;
Vorinstanzen:
SG München, vom 07.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 SF 1028/10

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren in Verfahren nach dem SGB II; Bemessung der Verfahrensgebühr in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

LSG Bayern, Beschluss vom 03.06.2013 - Aktenzeichen L 15 SF 182/12 B

DRsp Nr. 2013/20238

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren in Verfahren nach dem SGB II; Bemessung der Verfahrensgebühr in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 7. Dezember 2011 dahin abgeändert, dass die Verfahrensgebühr für das Verfahren S 46 AS 1669/09 ER auf 60 EUR festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 14; RVG § 33; RVG § 56; RVG Anl. 1 Teil 3 Abschn. 1 Nr. 3102; RVG Anl. 1 Teil 3 Abschn. 1 Nr. 3103;

Gründe

I.

Das Beschwerdeverfahren betrifft die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung nach §§ 45 ff. RVG.

Die Beschwerdegegnerin war in vier vor dem Sozialgericht München anhängigen Verfahren nach dem SGB II der damaligen Klägerin bzw. Antragstellerin im Weg der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden. Es handelte sich um drei Klageverfahren (S 46 AS 2185/08, S 46 AS 61/09, S 46 AS 1612/09), die allesamt die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung betrafen. Das vierte war ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (S 46 AS 1669/09 ER); beantragt wurde die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des kurz zuvor gegen einen so genannten Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II eingelegten Widerspruchs.