Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 7. Dezember 2011 dahin abgeändert, dass die Verfahrensgebühr für das Verfahren S 46 AS 1669/09 ER auf 60 EUR festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
I.
Das Beschwerdeverfahren betrifft die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung nach §§ 45 ff. RVG.
Die Beschwerdegegnerin war in vier vor dem Sozialgericht München anhängigen Verfahren nach dem
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