Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 19. September 2013 aufgehoben und die Gebühren der Beschwerdeführerin in dem Verfahren S 15 AS 2364/11 auf 390,32 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen ... Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gotha (
In ihrer "PKH-Abrechnung" vom 8. November 2012 machte die Beschwerdeführerin für dieses Verfahren Gebühren in Höhe von 573,58 Euro geltend:
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