LSG Thüringen - Beschluss vom 10.01.2014
L 6 SF 1660/13 B
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; VV RVG Nr. 3103;
Fundstellen:
NZS 2014, 399
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 6 SF 137/13 E - 19.09.2013,

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Höhe der Vergütung nach einem Vergleich

LSG Thüringen, Beschluss vom 10.01.2014 - Aktenzeichen L 6 SF 1660/13 B

DRsp Nr. 2014/2808

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Höhe der Vergütung nach einem Vergleich

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 19. September 2013 aufgehoben und die Gebühren der Beschwerdeführerin in dem Verfahren S 15 AS 2364/11 auf 390,32 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen ... Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1; VV RVG Nr. 3103;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gotha (SG) streitig (Az.: S 15 AS 2364/11). Dort hatten die von der Beschwerdeführerin vertretenen drei Kläger begehrt, ihnen unter Abänderung der Bescheide der Beklagten weitere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 166,76 Euro wegen rechtswidriger Kürzung der Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren. Mit Beschluss vom 25. Juli 2012 bewilligte das SG den Klägern Prozesskostenhilfe (PKH) und ordnete die Beschwerdeführerin bei. Mit Schriftsatz vom 27. September 2012 nahmen diese den Vergleichsvorschlag der Beklagten vom 20. Juli 2012 (Zahlung von 16,76 Euro, Kostentragung zu 1/10) an.

In ihrer "PKH-Abrechnung" vom 8. November 2012 machte die Beschwerdeführerin für dieses Verfahren Gebühren in Höhe von 573,58 Euro geltend: