Der Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 2. Oktober 2013 -
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
I.
Die Beteiligten streiten um die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung für den der Klägerin nach den Vorschriften der Prozesskostenhilfe beigeordneten Beschwerdeführer.
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