LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 01.07.2015
L 7/14 AS 7/14 B
Normen:
RVG § 1 Abs. 3; RVG § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 4; RVG § 14 Abs. 1 S. 4; RVG § 3 Abs. 1; RVG § 3; RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; SGG § 103; SGG § 73a; VV- RVG Nr. 3103; ZPO § 121;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 14.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 58 SF 166/13

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Geltung des Untersuchungs- bzw. Amtsermittlungsgrundsatzes in Vergütungsfestsetzungsverfahren für beigeordnete Rechtsanwälte; Keine Berücksichtigung von Tätigkeiten vor Prozesskostenhilfebewilligung und Beiordnung

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 01.07.2015 - Aktenzeichen L 7/14 AS 7/14 B

DRsp Nr. 2015/14583

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Geltung des Untersuchungs- bzw. Amtsermittlungsgrundsatzes in Vergütungsfestsetzungsverfahren für beigeordnete Rechtsanwälte; Keine Berücksichtigung von Tätigkeiten vor Prozesskostenhilfebewilligung und Beiordnung

1. Bei von einem Dritten zu ersetzenden Gebühren ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich und entsprechend zu korrigieren, wenn sie unbillig ist; dies ist der Fall, wenn die geltend gemachten Gebühren die Toleranzgrenze von circa 20% zur tatsächlich objektiv angemessenen Gebührenhöhe überschreiten. 2. Etwaige anwaltliche Tätigkeiten im Zeitraum vor der erfolgten Prozesskostenhilfebewilligung, insbesondere im Rahmen der Klagerhebung und nachfolgender Schriftsätze, sind für die Bemessung der Verfahrensgebühr nicht heranzuziehen, weil sich der Vergütungsanspruch eines beigeordneten Rechtsanwalts nach dem Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss bestimmt.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 14. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 1 Abs. 3; RVG § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 4; RVG § 14 Abs. 1 S. 4; RVG § 3 Abs. 1; RVG § 3; RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; SGG § 103; SGG § 73a; VV- RVG Nr. 3103;