LSG Bayern - Beschluss vom 03.02.2015
L 15 SF 18/14 E
Normen:
GVG § 185; RVG (in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung) §§ 45 ff.; RVG § 46 Abs. 1; RVG § 46 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG München, vom 10.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 50 SF 516/13

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Erstattungsfähigkeit von Dolmetscherkosten

LSG Bayern, Beschluss vom 03.02.2015 - Aktenzeichen L 15 SF 18/14 E

DRsp Nr. 2015/4439

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Erstattungsfähigkeit von Dolmetscherkosten

1. Der im Wege der PKH beigeordnete Rechtsanwalt kann von der Staatskasse die Erstattung derjenigen Auslagen verlangen, die zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit und somit zur sachdienlichen Wahrnehmung der Interessen des Rechtssuchenden erforderlich waren. 2. Demgemäß sind auch vom Anwalt verauslagte Dolmetscherkosten grundsätzlich erstattungsfähig. Sie sind Auslagen des Anwalts, nicht solche des Rechtssuchenden. 3. Die gesetzliche Begrenzung des Erstattungsanspruchs auf die notwendigen bzw. erforderlichen Auslagen bringt den das Kostenrecht allgemein beherrschenden Sparsamkeitsgrundsatz und das daraus folgende Gebot sparsamer Prozessführung zum Ausdruck. 4. Dolmetscherkosten sind dann notwendig, wenn die Tätigkeit des Dolmetschers erforderlich war, damit der Rechtsanwalt überhaupt Informationen erlangen konnte, das heißt, wenn der Rechtssuchende nicht über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt, um die für sein rechtliches Begehren nötigen Informationen unmittelbar zu erteilen.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 10. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GVG § 185; RVG (in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung) §§ 45 ff.; RVG § 46 Abs. 1; RVG § 46 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I.