LSG Thüringen - Beschluss vom 09.07.2015
L 6 SF 679/15 B
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 56 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2015, 799
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 37 SF 253/14

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei der Gebührenfestsetzung

LSG Thüringen, Beschluss vom 09.07.2015 - Aktenzeichen L 6 SF 679/15 B

DRsp Nr. 2015/14776

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei der Gebührenfestsetzung

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 29. April 2015 aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdegegners für das Verfahren S 37 AS 4468/12 auf 268,64 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 56 Abs. 2;

Gründe: