Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Oktober 2012 wird geändert und die Vergütung auf insgesamt 26.786,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Erinnerungsverfahrens wird auf 12.846,29 EUR festgesetzt.
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Festsetzung der von der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten.
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