LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 13.02.2014
L 5 SF 48/12 E
Normen:
2. KostRMoG; RVG § 1 Abs. 3; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 8 S. 1; VV RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 3; SGG § 101 Abs. 2; SGG § 197;
Fundstellen:
NZS 2014, 399

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Entstehung einer Terminsgebühr bei Beendigung durch angenommenes Anerkenntnis

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.02.2014 - Aktenzeichen L 5 SF 48/12 E

DRsp Nr. 2014/4635

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Entstehung einer Terminsgebühr bei Beendigung durch angenommenes Anerkenntnis

1. Die Verfahrensregelungen des RVG (hier: § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG, Entscheidung durch Einzelrichter) finden auch nach Einführung des § 1 Abs. 3 RVG durch das 2. KostRMoG auf die Festsetzung der von den Beteiligten untereinander zu erstattenden Kosten keine Anwendung.2. Für den Ansatz der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV- RVG (Beendigung durch angenommenen Anerkenntnis) kommt es unabhängig von der Wortwahl darauf an, ob inhaltlich ein Anerkenntnis vorliegt. Unerheblich ist, ob und in welchem Umfang Bemühungen des Rechtsanwalts zur einvernehmlichen Beendigung vorliegen.

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Oktober 2012 wird geändert und die Vergütung auf insgesamt 26.786,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin trägt die Antragsgegnerin.

Der Wert des Erinnerungsverfahrens wird auf 12.846,29 EUR festgesetzt.

Normenkette:

2. KostRMoG; RVG § 1 Abs. 3; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 8 S. 1; VV RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 3; SGG § 101 Abs. 2; SGG § 197;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Festsetzung der von der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten.