LSG Bayern - Beschluss vom 09.06.2015
L 15 SF 363/13 E
Normen:
RVG § 56; VV RVG Nr. 1002; VV- RVG (in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung) Nr. 1002; VV- RVG (in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung) Nr. 1005;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 22.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SF 137/13

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Entstehung einer Erledigungsgebühr nur bei Erledigung im konkreten Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 09.06.2015 - Aktenzeichen L 15 SF 363/13 E

DRsp Nr. 2015/10369

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Entstehung einer Erledigungsgebühr nur bei Erledigung im konkreten Verfahren

1. Nach der Rechtsprechung des BSG entsteht die Gebühr nach Nr. 1005 i.V.m. Nr. 1002 VV- RVG bei Erledigung einer Rechtssache nach Aufhebung oder Änderung eines angefochtenen Verwaltungsakts, woraus deutlich wird, dass die anwaltliche Mitwirkung im konkreten Verfahren stattfinden muss und dass ein Tätigwerden in einem anderen Verfahren regelmäßig nicht ausreicht. 2. Nr. 1002 VV- RVG setzt gerade voraus, dass der die Erledigung herbeiführende Verwaltungsakt von dem Beklagten in dem betreffenden Rechtsstreit erlassen wird und nicht von einer dritten Behörde.

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 22. Oktober 2013 abgeändert. Für das Klageverfahren Aktenzeichen S 7 AL 123/12 wird die zu erstattende Vergütung auf 451,01 EUR festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 56; VV RVG Nr. 1002; VV- RVG (in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung) Nr. 1002; VV- RVG (in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung) Nr. 1005;

Gründe

I.