LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 13.05.2015
L 5 SF 327/14 B E
Normen:
RVG § 1 Abs. 3; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 14; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 3 Abs. 1; VV RVG Nr. 3106;
Fundstellen:
DÖV 2015, 808
NZS 2015, 718
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SF 157/13

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Berücksichtigung von Wartezeiten bei der Bestimmung der Terminsgebühr

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.05.2015 - Aktenzeichen L 5 SF 327/14 B E

DRsp Nr. 2015/11563

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Berücksichtigung von Wartezeiten bei der Bestimmung der Terminsgebühr

1. Die Verfahrensgebühr deckt das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information ab. 2. Setzt man die Kriterien des § 14 RVG im Verhältnis zur Rahmengebühr, dann ist die Mittelgebühr immer dann angebracht, wenn der zeitliche Aufwand und die Intensität der Arbeit für den Rechtsanwalt einen durchschnittlichen Aufwand erfordert haben und die übrigen Kriterien des § 14 RVG entweder für sich oder zusammen dem Durchschnitt entsprechen. 3. Dass die Bewertung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger auch in dem Verfahren Berücksichtigung findet, in denen Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats.

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 11. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 1 Abs. 3; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 14; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 3 Abs. 1; VV RVG Nr. 3106;

Gründe

I.