LSG Chemnitz - Beschluss vom 11.09.2013
L 8 AS 858/12 B KO
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; VV RVG Nr. 3102; VV RVG Nr. 3103;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 06.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SF 728/11

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Bemessung der Verfahrensgebühr; gebührenmindernde Berücksichtigung der Tätigkeit des Rechtsanwalts im Vorverfahren

LSG Chemnitz, Beschluss vom 11.09.2013 - Aktenzeichen L 8 AS 858/12 B KO

DRsp Nr. 2013/23883

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Bemessung der Verfahrensgebühr; gebührenmindernde Berücksichtigung der Tätigkeit des Rechtsanwalts im Vorverfahren

1. Eine gebührenmindernde Berücksichtigung der Tätigkeit des Rechtsanwalts im Vorverfahren ist bei der Festsetzung von Gebühren nach Nr. 3103 VV RVG unzulässig. Darüber hinausgehende objektive Erleichterungen bleiben jedoch berücksichtigungsfähig. Arbeitserleichterungen können nicht nur durch den Rückgriff auf im Vorverfahren erworbene Informationen und Erkenntnisse, sondern auch durch die parallele Bearbeitung im Wesentlichen gleichgelagerter Fälle desselben Mandanten entstehen. 2. Objektive Arbeitserleichterungen bei zeitgleich erhobenen und parallel geführten Verfahren, in denen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, in welchem Verfahren die "Hauptarbeit" getätigt wurde, sind gleichmäßig auf alle betroffenen Verfahren aufzuteilen.

I. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 6. August 2012 geändert und die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen in Höhe von 458,85 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1;