LSG Thüringen - Beschluss vom 07.04.2015
L 6 SF 145/15 B
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 3 Abs. 1; VV RVG Nr. 3103; VV RVG Nr. 3106 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 19.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SF 5602/14 E

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Bemessung der Verfahrensgebühr für eine Klage gegen die Ablehnung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts und die Höhe der Geschäftsgebühren für einen Widerspruch gegen Mahngebühr; Keine fiktive Terminsgebühr für ein Teilanerkenntnis

LSG Thüringen, Beschluss vom 07.04.2015 - Aktenzeichen L 6 SF 145/15 B

DRsp Nr. 2015/7759

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Bemessung der Verfahrensgebühr für eine Klage gegen die Ablehnung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts und die Höhe der Geschäftsgebühren für einen Widerspruch gegen Mahngebühr; Keine fiktive Terminsgebühr für ein Teilanerkenntnis

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 19. Dezember 2014 abgeändert und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für das Verfahren S 9 AL 3553/13 auf 124,95 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 3 Abs. 1; VV RVG Nr. 3103; VV RVG Nr. 3106 S. 2 Nr. 3;

Gründe:

I.