Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 11. Juni 2006 sowie die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 17. April 2012 abgeändert. Für das Klageverfahren S 7 R 363/10 werden die Verfahrensgebühr auf 360 EUR und die Terminsgebühr auf 300 EUR (jeweils zuzüglich Umsatzsteuer) festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
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