Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 27. November 2012 wird zurückgewiesen.
I.
Das Beschwerdeverfahren betrifft die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung nach §§ 45 ff. RVG.
Der Beschwerdegegner vertrat die damaligen Kläger in einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (S 51 AS 2327/09), das schließlich durch Klagerücknahme erledigt wurde. Die Klagepartei bestand aus zwei Streitgenossen, wobei der Beschwerdegegner nur einer Streitgenossin (im Folgenden:
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