SG München, vom 16.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SF 154/14
Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Anspruch auf Terminsgebühr bei schriftlichem Vergleich
LSG Bayern, Beschluss vom 22.05.2015 - Aktenzeichen L 15 SF 115/14 E
DRsp Nr. 2015/10211
Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Anspruch auf Terminsgebühr bei schriftlichem Vergleich
1. Ein schriftlicher Vergleich löst die Gebühr Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative VV- RVG aus. Zwar geht der Senat durchaus davon aus, dass ein praktisches Bedürfnis dafür besteht, dass auch Vergleiche, die in schriftlicher Form abgeschlossen werden, jedoch nicht den Vorgaben der Vorschriften des SGG und der ZPO entsprechen, unter den Gebührentatbestand Nr. 3106 VV fallen.2. Zudem übersieht der Senat nicht, dass es vor allem in der Literatur eine maßgebliche Auffassung gibt, die entgegen der Gerichtspraxis davon ausgeht, dass auch ein privatschriftlicher Vergleich ohne gerichtliche Mitwirkung (außerhalb von § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG, § 278 Abs. 6ZPO, § 106 Satz 2 VwGO) unter Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV- RVG fällt. Gleichwohl kann nach Auffassung des Senats der Gebührentatbestand von Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative VV- RVG nur dann erfüllt werden, wenn ein Vergleich im Sinne von § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG oder § 202SGG i.V.m. § 278 Abs. 6ZPO geschlossen worden ist.
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