LSG Hessen - Beschluss vom 10.07.2015
L 2 SF 11/15 E
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 3; RVG § 45; RVG § 48 Abs. 1; RVG § 48 Abs. 4; RVG § 55; VV RVG Nr. 3240; SGG § 73a; ZPO § 121;

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Abhängigkeit des Vergütungsanspruchs gegen die Staatskasse vom Umfang der Beiordnung

LSG Hessen, Beschluss vom 10.07.2015 - Aktenzeichen L 2 SF 11/15 E

DRsp Nr. 2015/14771

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Abhängigkeit des Vergütungsanspruchs gegen die Staatskasse vom Umfang der Beiordnung

Auch nach der Einfügung von § 48 Abs. 4 RVG mit seinem heutigen Inhalt durch das Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz kann bei der Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts nur der Teil des Verfahrens zur Ausfüllung der Kriterien aus § 14 Abs. 1 RVG herangezogen werden, für den (Prozesskostenhilfe bewilligt und) der betroffene Anwalt beigeordnet war. Versieht daher der für die Beiordnung zuständige Spruchkörper diese mit einer zeitlichen Begrenzung, so hat es für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bei dieser zu verbleiben, ohne dass der für die Festsetzung zuständige Spruchkörper die inhaltliche Berechtigung dieser Begrenzung zu prüfen hätte.

Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Festsetzung seiner aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung für das Verfahren L 5 R 141/14 vor dem Hessischen Landessozialgericht durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Hessischen Landessozialgerichts vom 9. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 3; RVG § 45; RVG § 48 Abs. 1; RVG § 48 Abs. 4; RVG § 55; VV RVG Nr. 3240; SGG § 73a; ZPO § 121;

Gründe:

I.