Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Festsetzung seiner aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung für das Verfahren L 5 R 141/14 vor dem Hessischen Landessozialgericht durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Hessischen Landessozialgerichts vom 9. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
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