OLG Düsseldorf - Beschluss vom 06.11.2006
I-24 W 79/06
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 4 ; RVG -VV Nr. 1008;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 263
MDR 2007, 747
OLGReport-Düsseldorf 2007, 326
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 06.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 463/04

Vergütung für Selbstvertretung mehrerer wegen fehlerhafter anwaltlicher Beratung auf Schadenersatz in Anspruch genommener Sozietätsmitglieder

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.11.2006 - Aktenzeichen I-24 W 79/06

DRsp Nr. 2007/7036

Vergütung für Selbstvertretung mehrerer wegen fehlerhafter anwaltlicher Beratung auf Schadenersatz in Anspruch genommener Sozietätsmitglieder

Mehrere als Streitgenossen verklagte Rechtsanwälte dürfen nur dann eine getrennte Vergütung für die Eigenvertretung beanspruchen, wenn für diese Art der Rechtsverteidigung sachliche Gründe vorhanden waren.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 4 ; RVG -VV Nr. 1008;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hatte die Sozietät der beklagten Rechtsanwälte, der auch der Beschwerdeführer angehört, im Jahre 2004 in einer arbeitsgerichtlichen Angelegenheit beauftragt. Sachbearbeiter war der Beklagte zu 1).