1. Der Antragstellerin wird für das gesamte Verfahren - mit Ausnahme der Tätigkeit in Verbindung mit der richterlichen Vernehmung der Nebenklägerin vom 18.11.2003 - eine Pauschgebühr in Höhe von 930,- € (netto) bewilligt.
Diese Pauschgebühr tritt an die Stelle der Gebühren nach Nr. 4100, 4104, 4112, 4114 und 4116 RVG.
2. Der Antragstellerin wird für die Tätigkeit in Verbindung mit der Vernehmung der Nebenklägerin vom 18.11.2003 eine Pauschvergütung in Höhe von 180,- € (netto) bewilligt.
3. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
I.
Die Antragstellerin wurde mit Vollmacht der gesetzlichen Vertreterin der Nebenklägerin I. K., von Frau K. K., am 31.07.2003 mit der Vertretung der Nebenklägerin im Verfahren gegen den damals Beschuldigten T. V. beauftragt. Am 18.11.2003 wurde die Antragstellerin für die Dauer der Zeugenvernehmung der Nebenklägerin gem. § 68b StPO als anwaltlicher Beistand beigeordnet.
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