OLG Thüringen - Beschluss vom 09.01.2006
AR (S) 149/05
Normen:
BRAGO § 91 Nr. 2; BRAGO § 97 Abs. 1; RVG § 61 Abs. 1; StPO § 68b;
Vorinstanzen:
LG Meiningen ? Beschluss vom - 2 KLs JugSch 560 Js 13447/03,

Vergütung eines vor Rechtsänderung bestellten Zeugenbeistands

OLG Thüringen, Beschluss vom 09.01.2006 - Aktenzeichen AR (S) 149/05

DRsp Nr. 2009/7102

Vergütung eines vor Rechtsänderung bestellten Zeugenbeistands

1. Ist eine Beiordnung gem. § 68b StPO vor Geltung des RVG erfolgt, besteht für diese beschränkte Beiordnung kein Gebührenanspruch nach dem RVG, sondern nach der BRAGO : § 97 Abs. 1 i.V. mit § 91 Nr. 2. 2. Zur Festsetzung der Pauschgebühr nach § 51 RVG.

1. Der Antragstellerin wird für das gesamte Verfahren - mit Ausnahme der Tätigkeit in Verbindung mit der richterlichen Vernehmung der Nebenklägerin vom 18.11.2003 - eine Pauschgebühr in Höhe von 930,- € (netto) bewilligt.

Diese Pauschgebühr tritt an die Stelle der Gebühren nach Nr. 4100, 4104, 4112, 4114 und 4116 RVG.

2. Der Antragstellerin wird für die Tätigkeit in Verbindung mit der Vernehmung der Nebenklägerin vom 18.11.2003 eine Pauschvergütung in Höhe von 180,- € (netto) bewilligt.

3. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BRAGO § 91 Nr. 2; BRAGO § 97 Abs. 1; RVG § 61 Abs. 1; StPO § 68b;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wurde mit Vollmacht der gesetzlichen Vertreterin der Nebenklägerin I. K., von Frau K. K., am 31.07.2003 mit der Vertretung der Nebenklägerin im Verfahren gegen den damals Beschuldigten T. V. beauftragt. Am 18.11.2003 wurde die Antragstellerin für die Dauer der Zeugenvernehmung der Nebenklägerin gem. § 68b StPO als anwaltlicher Beistand beigeordnet.