OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.08.2011
6 E 775/11
Normen:
RVG Nr. 1002 VV;
Fundstellen:
NJW 2012, 329

Vergütung eines Rechtsanwalts im Falle der Beratung hinsichtlich der Erklärung eines Verfahrens insgesamt für erledigt bei einem schon teilweise materiell-recthlich erledigten Verfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.08.2011 - Aktenzeichen 6 E 775/11

DRsp Nr. 2011/15486

Vergütung eines Rechtsanwalts im Falle der Beratung hinsichtlich der Erklärung eines Verfahrens insgesamt für erledigt bei einem schon teilweise materiell-recthlich erledigten Verfahren

Der Rechtsanwalt hat bei der Erledigung einer Rechtssache im Sinne von Nr. 1002 VV RVG mitgewirkt, wenn er den Kläger dahin beraten hat, ein nur teilweise materiell-rechtlich erledigtes Verfahren in Übereinstimmung mit der Beklagtenseite insgesamt für erledigt zu erklären.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30. November 2010 wird dahingehend geändert, dass der Erstattungsbetrag um 758,00 Euro zzgl. 19 % Umsatzsteuer erhöht wird.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens trägt das beklagte Land.

Normenkette:

RVG Nr. 1002 VV;

Gründe

Die Beschwerde mit dem sinngemäß gestellten Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und unter Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30. November 2010 eine Erledigungsgebühr in Höhe von 758,00 Euro nebst 19 % Umsatzsteuer in Ansatz zu bringen,

hat Erfolg.