Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30. November 2010 wird dahingehend geändert, dass der Erstattungsbetrag um 758,00 Euro zzgl. 19 % Umsatzsteuer erhöht wird.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens trägt das beklagte Land.
Die Beschwerde mit dem sinngemäß gestellten Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und unter Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30. November 2010 eine Erledigungsgebühr in Höhe von 758,00 Euro nebst 19 % Umsatzsteuer in Ansatz zu bringen,
hat Erfolg.
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