OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.05.2013
12 E 1008/12
Normen:
VwGO § 93; RVG § 56 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 146/12

Vergütung eines Rechtsanwalts bei bereits eingetretener Erledigung des Streitstoffes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.05.2013 - Aktenzeichen 12 E 1008/12

DRsp Nr. 2013/16193

Vergütung eines Rechtsanwalts bei bereits eingetretener Erledigung des Streitstoffes

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 93; RVG § 56 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde, über die der Senat nach § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den Einzelrichter entscheidet, ist - soweit sie von der Rechtsanwältin auch im eigenen Namen erhoben worden ist - nach Maßgabe von § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG, der auf die Beschwerde durchschlägt, zwar zulässig, aber nicht begründet.

Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführerin ist die Ablehnung einer Vergütung für das abgetrennte Verfahren 6 K 146/12 konsequent und kostenrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Rechtsanwältin hat keine Gebühren auslösende Tätigkeiten vorgenommen, die dem abgetrennten Verfahren 6 K 146/12 zuzurechnen wären. Entgegen ihrer Auffassung hat sich der Rechtsstreit nämlich betreffend den Überleitungsbescheid des Beklagten vom 3. Januar 2012 in seiner Rechtshängigkeit noch vor der Verfahrenstrennung durch die Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen erledigt, während dem - erst nach der öffentlichen Sitzung in der Sache 6 K 1063/11 am 13. Januar 2012 ergangenen - Einstellungsbeschluss insoweit nur deklaratorische Bedeutung zukommt.