OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 26.07.2011
OVG 1 K 118.08
Normen:
RVG § 61 Abs. 1 S. 1; VwGO § 162 Abs. 2 S. 1; ZPO § 91 Abs. 2 S. 2; ZPO § 92 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Potsdam, vom 20.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1566/01

Vergütung eines im Laufe eines Prozesses bevollmächtigten und einem anderen Rechtsanwalt nachfolgenden Rechtsanwaltes

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.07.2011 - Aktenzeichen OVG 1 K 118.08

DRsp Nr. 2011/15435

Vergütung eines im Laufe eines Prozesses bevollmächtigten und einem anderen Rechtsanwalt nachfolgenden Rechtsanwaltes

Die BRAGO ist (anstatt des RVG) dann weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag an den Rechtsanwalt zur Erledigung der Angelegenheit vor dem 1. Juli 2004 erteilt wurde oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Es gibt keinen Grundsatz, wonach für die anwaltliche Vergütung auf den Zeitpunkt des Tätigwerdens des Vorgängers abzustellen ist, wenn ein Verfahrensbevollmächtigte quasi in die Fußstapfen des Vorgängers in das Verfahren eintritt und die Kosten des ersten Verfahrensbevollmächtigten nicht auszugleichen sind.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Normenkette:

RVG § 61 Abs. 1 S. 1; VwGO § 162 Abs. 2 S. 1; ZPO § 91 Abs. 2 S. 2; ZPO § 92 Abs. 2 S. 2;

Gründe