OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.09.2000
3 (s) BRAGO 118/00
Normen:
BRAGO § 91 Nr. 1 § 97 Abs. 1 § 99 Abs. 1 ; RVG § 45 Abs. 3 § 51 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; VV-RVG Nr. 4302 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; StPO § 68b ;
Fundstellen:
AGS 2001, 16
JurBüro 2001, 26
NStZ-RR 2001, 96
StV 2001, 126
StraFo 2000, 430
Vorinstanzen:
StA Wuppertal - 112 Js 115/99 ,

Vergütung eines gerichtlich beigeordneten Zeugenbeistandes; Bewilligung einer Pauschvergütung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2000 - Aktenzeichen 3 (s) BRAGO 118/00

DRsp Nr. 2000/9614

Vergütung eines gerichtlich beigeordneten Zeugenbeistandes; Bewilligung einer Pauschvergütung

»1. Die Vergütung eines gerichtlich beigeordneten Zeugenbeistandes richtet sich nach §§ 97 Abs. 1, 91 Nr. 1 BRAGO.2. Ihm kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 BRAGO eine Pauschvergütung gewährt werden, wenn seine Mühewaltung nur so angemessen abgegolten werden kann.«

Normenkette:

BRAGO § 91 Nr. 1 § 97 Abs. 1 § 99 Abs. 1 ; RVG § 45 Abs. 3 § 51 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; VV-RVG Nr. 4302 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; StPO § 68b ;

Gründe:

Dem Antragsteller ist gemäß § 99 BRAGO eine Pauschvergütung zu bewilligen, da die gesetzlichen Gebühren für den Zeugenbeistand im vorliegenden Fall keine angemessene und ausreichende Vergütung für die anwaltliche Mühewaltung des Antragstellers in der Hauptverhandlung darstellt.