Vergütung eines gerichtlich beigeordneten Zeugenbeistandes; Bewilligung einer Pauschvergütung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2000 - Aktenzeichen 3 (s) BRAGO 118/00
DRsp Nr. 2000/9614
Vergütung eines gerichtlich beigeordneten Zeugenbeistandes; Bewilligung einer Pauschvergütung
»1. Die Vergütung eines gerichtlich beigeordneten Zeugenbeistandes richtet sich nach §§ 97 Abs. 1, 91 Nr. 1BRAGO.2. Ihm kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen des § 99 Abs. 1BRAGO eine Pauschvergütung gewährt werden, wenn seine Mühewaltung nur so angemessen abgegolten werden kann.«
Dem Antragsteller ist gemäß § 99BRAGO eine Pauschvergütung zu bewilligen, da die gesetzlichen Gebühren für den Zeugenbeistand im vorliegenden Fall keine angemessene und ausreichende Vergütung für die anwaltliche Mühewaltung des Antragstellers in der Hauptverhandlung darstellt.
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