OLG München - Beschluss vom 04.03.2014
4c Ws 51/14
Normen:
StPO § 68b; VV RVG Nr. 4301 Ziffer 4;
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu), vom 22.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Qs 203/13

Vergütung eines bestellten Zeugenbeistands nur gemäß einer Einzeltätigkeit nach VV RVG Nr. 4301 Ziffer 4 (und nicht gemäß der Vergütungsvorschriften für einen Pflichtverteidiger)

OLG München, Beschluss vom 04.03.2014 - Aktenzeichen 4c Ws 51/14

DRsp Nr. 2014/4908

Vergütung eines bestellten Zeugenbeistands nur gemäß einer Einzeltätigkeit nach VV RVG Nr. 4301 Ziffer 4 (und nicht gemäß der Vergütungsvorschriften für einen Pflichtverteidiger)

Der bestellte Zeugenbeistand rechnet seine Tätigkeiten nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG ab (Aufgabe früherer anders lautender Rechtsprechung).

Tenor

I.

Das Verfahren wird zur Entscheidung dem Senat übertragen.

II.

Die weitere Beschwerde des Rechtsanwalts Ulrich M. gegen den Beschluss des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 22. Januar 2014, mit dem die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten vom 28. Oktober 2013 als unbegründet verworfen worden war, wird als unbegründet zurückgewiesen.

III.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

StPO § 68b; VV RVG Nr. 4301 Ziffer 4;

Gründe

Der nach § 68b StPO für die ermittlungsrichterliche Vernehmung der Zeugin beigeordnete Zeugenbeistand wendet sich vorliegend mit seiner weiteren Beschwerde gegen seine Vergütung als Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 W RVG und begehrt die Vergütung für seine Tätigkeit wie ein Verteidiger mit einer Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr nach Nr. 4100, 4104, 4102, 7002 und 7008 VV RVG.