Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2013 wird wie folgt festgesetzt:
a)soweit die Staatsanwaltschaft die Anordnung eines dinglichen Arrests in das Vermögen des Angeschuldigten P. über einen Betrag von 1.007.400,- € hinaus auf 1.600.000,- € begehrte, auf
197.533,- € ;
b)soweit die Staatsanwaltschaft die Anordnung eines dinglichen Arrests in das Vermögen der Arrestbeteiligten zu 1. und 2. in Höhe von jeweils 1.600.000,- € begehrte, jeweils auf
533.333,- € .
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