OLG Stuttgart - Beschluss vom 22.04.2014
1 Ws 212/13
Normen:
VV RVG Nr. 4142; StPO § 111b Abs. 5; RVG § 2 Abs. 1; StPO § 111b Abs. 2; StPO § 111d; StPO § 111f; StGB § 73; StGB § 73a; StPO § 442 Abs. 2; StPO § 111c; BRAGO § 88; StPO § 111i;
Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 360
wistra 2014, 365
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 16.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 181 Js 29161/12

Vergütung einer anwaltlichen Tätigkeit, die sich gegen einen zum Zweck der Sicherung der Rückgewinnungshilfe angeordneten dinglichen Arrest richtetMeinungsstreit hinsichtlich der Geltung der zusätzlichen Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG (Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen) für diesen SachverhaltAuseinandersetzung mit den unterschiedlichen Rechtsansichten und Darlegung von Gründen für den Anschluss an die nicht überwiegende Ansicht

OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.04.2014 - Aktenzeichen 1 Ws 212/13

DRsp Nr. 2014/9665

Vergütung einer anwaltlichen Tätigkeit, die sich gegen einen zum Zweck der Sicherung der Rückgewinnungshilfe angeordneten dinglichen Arrest richtetMeinungsstreit hinsichtlich der Geltung der zusätzlichen Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG (Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen) für diesen SachverhaltAuseinandersetzung mit den unterschiedlichen Rechtsansichten und Darlegung von Gründen für den Anschluss an die nicht überwiegende Ansicht

Nr. 4142 VV RVG gilt für eine Tätigkeit des Rechtsanwalts, die sich auf einen dinglichen Arrest zur Sicherung des Verfalls von Wertersatz bezieht, auch dann, wenn der dingliche Arrest der Rückgewinnungshilfe (§ 111b Abs. 5 StPO) dient.

Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2013 wird wie folgt festgesetzt:

a)

soweit die Staatsanwaltschaft die Anordnung eines dinglichen Arrests in das Vermögen des Angeschuldigten P. über einen Betrag von 1.007.400,- € hinaus auf 1.600.000,- € begehrte, auf

197.533,- € ;

b)

soweit die Staatsanwaltschaft die Anordnung eines dinglichen Arrests in das Vermögen der Arrestbeteiligten zu 1. und 2. in Höhe von jeweils 1.600.000,- € begehrte, jeweils auf

533.333,- € .

Normenkette:

VV RVG Nr. 4142; StPO § 111b Abs. 5; RVG § Abs. ;