KG - Beschluss vom 17.01.2005
(1) 2 StE 10/03-2 (4/03)
Normen:
StPO § 140 Abs. 1 Nr. 1 ; RVG § 15 § 33 Abs. 3 Satz 3 § 48 Abs. 5 § 48 Abs. 5 Satz 1 § 56 Abs. 1 Satz 1 § 56 Abs. 2 Satz 1 § 56 Abs. 2 Satz 2 § 56 Abs. 2 Satz 3 § 60 § 60 Abs. 1 Satz 1 § 60 Abs. 2 § 61 § 61 Abs. 1 Satz 1 ; BRAGO § 134 § 134 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
AGS 2005, 66
NJ 2005, 421
Rpfleger 2005, 276

Vergütung des zum Pflichtverteidiger bestellten früheren Wahlverteidigers nach RVG

KG, Beschluss vom 17.01.2005 - Aktenzeichen (1) 2 StE 10/03-2 (4/03)

DRsp Nr. 2005/2175

Vergütung des zum Pflichtverteidiger bestellten früheren Wahlverteidigers nach RVG

»Der zuvor bereits als Wahlverteidiger tätig gewesene Pflichtverteidiger wird nach dem RVG vergütet, wenn die Bestellung nach dem 30. Juni 2004 erfolgt ist.«

Normenkette:

StPO § 140 Abs. 1 Nr. 1 ; RVG § 15 § 33 Abs. 3 Satz 3 § 48 Abs. 5 § 48 Abs. 5 Satz 1 § 56 Abs. 1 Satz 1 § 56 Abs. 2 Satz 1 § 56 Abs. 2 Satz 2 § 56 Abs. 2 Satz 3 § 60 § 60 Abs. 1 Satz 1 § 60 Abs. 2 § 61 § 61 Abs. 1 Satz 1 ; BRAGO § 134 § 134 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Erinnerungsführer waren in dem zugrundeliegenden Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a. vor dem 1. Juli 2004 als Wahlverteidiger für den damaligen Angeklagten tätig und wurden diesem auf ihre Anträge vom 7. Juli 2004 von dem Vorsitzenden des Senats am gleichen Tage gemäß § 140 Abs.1 Nr.1 StPO als Pflichtverteidiger bestellt. Der damalige Angeklagte wurde am vierten Verhandlungstag zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Mit seinem Antrag vom 3. August 2004 begehrte Rechtsanwalt R......, der an drei Hauptverhandlungsterminen teilgenommen hatte, die Festsetzung seiner aus der Landeskasse zu erstattenden Pflichtverteidigervergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz () vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S.718, in Kraft seit dem 1. Juli 2004) wie folgt: