I.
Die Erinnerungsführer waren in dem zugrundeliegenden Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a. vor dem 1. Juli 2004 als Wahlverteidiger für den damaligen Angeklagten tätig und wurden diesem auf ihre Anträge vom 7. Juli 2004 von dem Vorsitzenden des Senats am gleichen Tage gemäß § 140 Abs.1 Nr.1 StPO als Pflichtverteidiger bestellt. Der damalige Angeklagte wurde am vierten Verhandlungstag zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Mit seinem Antrag vom 3. August 2004 begehrte Rechtsanwalt R......, der an drei Hauptverhandlungsterminen teilgenommen hatte, die Festsetzung seiner aus der Landeskasse zu erstattenden Pflichtverteidigervergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz () vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S.718, in Kraft seit dem 1. Juli 2004) wie folgt:
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