Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass die dem Zeugenbeistand zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf
261,80 €
festgesetzt werden.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 RVG).
I.
Das Landgericht Aachen führte im Jahr 2015 ein Verfahren gegen den Verurteilten, das mit Urteil vom 26.11.2015 (Az. 63 KLs 42/15), rechtskräftig seit dem 04.12.2015, abgeschlossen wurde. Im Hauptverhandlungstermin am 26.11.2015 wurde Rechtsanwalt C der Zeugin L gemäß § 68b Abs. 2 StPO "für die Dauer der heutigen Vernehmung" beigeordnet.
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