OLG Köln - Beschluss vom 03.05.2016
2 Ws 138/16
Normen:
StPO § 68b; VV RVG Nr. 4301 Ziffer 4;

Vergütung des Zeugenbeistands als Einzeltätigkeit

OLG Köln, Beschluss vom 03.05.2016 - Aktenzeichen 2 Ws 138/16

DRsp Nr. 2016/10434

Vergütung des Zeugenbeistands als Einzeltätigkeit

Vergütung des Zeugenbeistandes - Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung

Unter Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung schließt sich der Senat nunmehr der herrschenden Meinung an, wonach ein Zeugenbeistand nicht wie ein Verteidiger zu vergüten ist, sondern nur im Rahmen einer Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziffer 4 des VV RVG.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass die dem Zeugenbeistand zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf

261,80 €

festgesetzt werden.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 RVG).

Normenkette:

StPO § 68b; VV RVG Nr. 4301 Ziffer 4;

Gründe

I.

Das Landgericht Aachen führte im Jahr 2015 ein Verfahren gegen den Verurteilten, das mit Urteil vom 26.11.2015 (Az. 63 KLs 42/15), rechtskräftig seit dem 04.12.2015, abgeschlossen wurde. Im Hauptverhandlungstermin am 26.11.2015 wurde Rechtsanwalt C der Zeugin L gemäß § 68b Abs. 2 StPO "für die Dauer der heutigen Vernehmung" beigeordnet.