OLG Koblenz - Beschluss vom 30.11.2015
2 Ws 656/15
Normen:
StPO § 68b; RVG Nr. 4301 Nr. 4 VV;
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 28.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1021 Js 4356/14

Vergütung des Zeugenbeistands als Einzeltätigkeit

OLG Koblenz, Beschluss vom 30.11.2015 - Aktenzeichen 2 Ws 656/15

DRsp Nr. 2016/3541

Vergütung des Zeugenbeistands als Einzeltätigkeit

Der Senat gibt seine abweichende Rechtsprechung (Einzelrichterbeschluss 2 Ws 842/04 vom 05.01.2005) auf und schließt sich der nunmehr herrschenden Auffassung an, wonach die Tätigkeit des gemäß § 68b StPO bestellten Zeugenbeistands grundsätzlich nur als Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG zu vergüten ist.

Tenor

1.

Das Verfahren wird zur Entscheidung auf den Senat übertragen.

2.

Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss der Einzelrichterin der 1. Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Bad Kreuznach vom 28. September 2015 aufgehoben.

Die Erinnerung der Rechtsanwältin K. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 4. Mai 2015 wird als unbegründet zurückgewiesen.

3.

Das Verfahren über die Erinnerung und die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

StPO § 68b; RVG Nr. 4301 Nr. 4 VV;

Gründe

I.

Mit Beschluss des Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 23. September 2014 wurde Rechtsanwältin K. der Zeugin D. W. gemäß § 68b Abs. 2 StPO als Zeugenbeistand beigeordnet.