Das Verfahren wird zur Entscheidung auf den Senat übertragen.
2.Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss der Einzelrichterin der 1. Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Bad Kreuznach vom 28. September 2015 aufgehoben.
Die Erinnerung der Rechtsanwältin K. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 4. Mai 2015 wird als unbegründet zurückgewiesen.
3.Das Verfahren über die Erinnerung und die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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