KG - Beschluss vom 18.01.2007
1 Ws 2/07
Normen:
RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 1, Nr. 4301; StPO § 68b;
Vorinstanzen:
LG Berlin - Beschluss vom 23.10.2006 - (514) 83 Js 153/04 KLs (1/06),

Vergütung des Zeugenbeistands

KG, Beschluss vom 18.01.2007 - Aktenzeichen 1 Ws 2/07

DRsp Nr. 2007/9879

Vergütung des Zeugenbeistands

1. Auf die Vergütung des Zeugenbeistands die Vorschriften in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend anzuwenden (Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV- RVG). 2. Daraus folgt jedoch nicht, dass dem nach § 68b StPO beigeordneten Rechtsanwalt uneingeschränkt die gleichen Gebühren wie einem Verteidiger zustehen oder er für seine Tätigkeit jedenfalls die Grundgebühr und die Terminsgebühr verlangen kann. 3. Aus der genannten Vorbemerkung ergibt sich nämlich nicht, dass für die Honorierung des beigeordneten Zeugenbeistandes stets die für den Verteidiger bestimmten Gebührentatbestände herangezogen werden müssen. Vielmehr bezieht sich die Vorbemerkung 4 nicht nur auf den Abschnitt 1 ("Gebühren des Verteidigers"), sondern nach ihrem Wortlaut auf sämtliche Vorschriften in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses. Das schließt auch einen Rückgriff auf die in Abschnitt 3 ("Einzeltätigkeiten") enthaltenen Gebührentatbestände nicht aus.

Normenkette:

RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 1, Nr. 4301; StPO § 68b;

Gründe:

I.